Allgemeine Geschäftsbedingungen der ZEV Brauhaus Gastronomie GmbH
1. Geltungsbereich
Diese Bedingungen gelten für alle Veranstaltungen, Tagungen, Firmenfeiern, private Feiern sowie Brauereiführungen, die von der
ZEV Brauhaus Gastronomie GmbH durchgeführt werden.
2. Vertragsschluss
Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Bis zur schriftlichen Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Mündliche Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die ZEV Brauhaus Gastronomie GmbH.
Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Ein Vertrag kommt erst dann rechtswirksam zustande, wenn die ZEV Brauhaus Gastronomie GmbH die Auftragsbestätigung angenommen hat oder den Auftrag durchführt oder ihren Willen durch andere Äußerungen kundtut.
3. Leistungen
Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot/Veranstaltungsvertrag. Änderungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt wurden.
Sofern einzelne Produkte, auch aufgrund von saisonalen Veränderungen, nicht lieferbar sein sollten, behält sich die ZEV Brauhaus Gastronomie GmbH vor, diese gegen zumindest gleichwertige Produkte auszutauschen.
Gegenstände und Materialien, die für die Durchführung des Auftrages erforderlich sind und von ZEV Brauhaus Gastronomie GmbH gestellt werden, bleiben im Eigentum von ZEV Brauhaus Gastronomie GmbH. Etwaige Fehlmengen werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
Weiterhin verpflichtet sich die ZEV Brauhaus Gastronomie GmbH, die gemieteten Räumlichkeiten zum vereinbarten Zeitpunkt in
ordnungsgemäßem Zustand an den Veranstalter zu übergeben.
4. Preise, Anzahlung, Zahlungsmodalitäten und Nachtzuschlag
Bei einer Überschreitung des Zeitraums von 120 Tagen zwischen Auftragsannahme und Vertragsbeginn, behält sich die ZEV Brauhaus Gastronomie GmbH das Recht vor, eine Preisänderung vorzunehmen, soweit dies für den Vertragspartner zumutbar ist.
Grundlage einer solchen Preisänderung können nur Umstände sein, die bei Nichtanpassung zu einer Gewinnschmälerung der ZEV Brauhaus Gastronomie GmbH führen würde (insbesondere Steigerung des Verbraucherindexes, Steigerung der Produktions- und Personalkosten, Steigerung der Einkaufspreise).
• 50 % Anzahlung bei Vertragsunterzeichnung
• 40 % spätestens 30 Tage vor Veranstaltung
• Endabrechnung nach der Veranstaltung
Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 7 Tagen ohne Abzug zu begleichen.
Bei Rechnungssummen ab EUR 500,00 ist der Betrieb berechtigt, die Zahlung mit einer Kreditkarte
zu verweigern. Der Veranstalter kann jederzeit in Bar oder mit EC-Karte zahlen.
Sollte die Anzahlung in Höhe von 90 % der Gesamtkosten nicht spätestens am Tag der Veranstaltung bei der ZEV Brauhaus Gastronomie GmbH eingegangen sein, so erhöht sich im Hinblick auf die entstandenen Vorlaufkosten der vereinbarte Gesamtpreis um 5 %. Bei allen Aufträgen behält sich die ZEV Brauhaus Gastronomie GmbH das Eigentumsrecht an gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Des Weiteren werden im Falle des Zahlungsverzuges Verzugszinsen erhoben. Kann ein weiterer Verzugsschaden nachgewiesen werden, ist die ZEV Brauhaus Gastronomie GmbH berechtigt, diesen geltend zu machen. Anfallende Mahn- und Inkassokosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. ZEV Brauhaus Gastronomie GmbH ist im Falle des Zahlungsverzuges nach Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Dem Vertragspartner ist es untersagt, seine bestehenden oder künftigen Forderungen gegen ZEV Brauhaus Gastronomie GmbH an Dritte abzutreten.
Die mit dem Veranstalter vereinbarte Veranstaltung endet spätestens um 00.00 Uhr nachts. Sollte die Veranstaltung fortdauern, dem eventuellen Abbau des Dj`s/Band und auch eventuell weiterhin laufenden Getränke- und Speiseumsatz, ist der Betrieb berechtigt, ab 00:01 Uhr einen individuell vereinbarten Nachtzuschlag pro angefangene Stunde in Rechnung zu stellen.
5. Mindestumsatz
Es gilt ein Mindestumsatz, der individuell vereinbart wird.
6. Teilnehmerzahl
Die verbindliche Teilnehmerzahl und die definitive Speisen- und Getränkeauswahl ist spätestens 14 Tage vor Veranstaltung mitzuteilen.
Abweichungen werden nach tatsächlicher Teilnehmerzahl abgerechnet. Darüber hinaus gehende Bestellungen von Speisen, Getränken, zusätzlichem Material werden nach den Listenpreisen der ZEV Brauhaus Gastronomie GmbH gesondert berechnet.
7. Stornierung
Eine Stornierung bedarf der Schriftform. Storniert der Besteller/Mieter, gleich aus welchem Grund, oder verweigert die Annahme der angebotenen Leistungen ZEV Brauhaus Gastronomie GmbH, hat die ZEV Brauhaus Gastronomie GmbH einen Anspruch auf Ersatz für die entstandenen Aufwendungen sowie den entgangenen Gewinn gegen den Auftraggeber. Sollte nichts anderes vereinbart sein, gilt:
Stornogebühren:
• bis 60 Tage: 20 %
• 59–30 Tage: 40 %
• 29–14 Tage: 60 %
• 13–7 Tage: 80 %
• < 7 Tage oder Nichterscheinen: 100 %
Bei Aufträgen der ZEV Brauhaus Gastronomie GmbH an Dritte für den Auftraggeber, gelten die Stornofristen der für den Auftraggeber gebuchten Dienstleister.
Bereits geleistete Anzahlungen werden angerechnet.
8. Rücktritt durch das Brauhaus
Das Brauhaus kann vom Vertrag zurücktreten, wenn:
• Anzahlungen nicht fristgerecht eingehen,
• höhere Gewalt die Durchführung verhindert,
• die Veranstaltung den Ruf oder die Sicherheit gefährdet.
• der Auftraggeber eine Anweisung an die ZEV Brauhaus Gastronomie GmbH erteilt, die zu einer Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit führen würde.
9. Aufrechnung und Zurückbehaltung
Der Auftraggeber kann mit Ansprüchen gegenüber der ZEV Brauhaus Gastronomie GmbH nur aufrechnen, sofern ZEV Brauhaus Gastronomie GmbH die Ansprüche anerkannt hat oder die Ansprüche rechtskräftig festgestellt sind. Für eventuelle Rückbehaltungsrechte des Auftraggebers gilt Entsprechendes.
10. Beschaffung von Drittleistungen
Die ZEV Brauhaus Gastronomie GmbH leistet im Rahmen ihrer Dienste die Eventorganisation und die Bereitstellung von Lebens- und Genussmitteln.
Sofern die ZEV Brauhaus Gastronomie GmbH von dritten Leistungsträgern in Anspruch genommen wird, hat der Auftraggeber die ZEV Brauhaus Gastronomie GmbH auf erste Anforderung von allen Verpflichtungen (Schäden etc.) freizustellen. Die ZEV Brauhaus Gastronomie GmbH tritt hierbei bereits entstandene Gewährleistungsansprüche gegenüber den Leistungsträgern an den Auftraggeber ab.10. Technik & externe Dienstleister (Tagungen)
Das Brauhaus stellt die vereinbarte Technik zur Verfügung.
Externe Dienstleister sind nur nach vorheriger Abstimmung zulässig.
Für externe Dienstleister übernimmt das Brauhaus keine Haftung.
11. Brauereiführungen
Brauereiführungen sind privat und nur nach Vereinbarung möglich.
Alkoholproben sind nur für Personen ab 18 Jahren gestattet
12. Reklamation
Der Kunde ist verpflichtet, die Leistungen von ZEV Brauhaus Gastronomie GmbH bei Abnahme zu prüfen und Mängel unverzüglich zu rügen. Reklamationen sind zunächst unverzüglich mündlich dem Veranstaltungsleiter der jeweiligen Veranstaltung in konkretisierter Form mitzuteilen und haben innerhalb von 24 Stunden nach Beendigung der Leistungserbringung schriftlich zu erfolgen.
Erfolgt die Mängelrüge verspätet oder wurden bei Abnahme/Übergabe Vorbehalte wegen bekannter Mängel nicht gemacht, so erlöschen die Gewährleistungsansprüche gänzlich. Das Gleiche gilt, wenn der Auftraggeber selbst Änderungen vornimmt oder ZEV Brauhaus Gastronomie GmbH die Feststellung der Mängel erschwert.
Als Gewährleistung kann der Kunde grundsätzlich zunächst nur Nacherfüllung in Form der Nachbesserung verlangen. Die Art und Weise der sachgerechten Nachbesserung richtet sich nach dem Ermessen von ZEV Brauhaus Gastronomie GmbH, der auch die Ersatzlieferung jederzeit offensteht.
Ist die Nachbesserung wegen Zeitablaufes (Beendigung der Veranstaltung) ausgeschlossen, stehen dem Kunden nur Minderungsrechte zu.
ZEV Brauhaus Gastronomie GmbH kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen (z.B. Anzahlung) nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Schadensersatzansprüche aus Verletzung der Nachbesserungspflicht, sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen.
13. Hausrecht
Das Brauhaus übt das Hausrecht aus. Störendes Verhalten kann zum Ausschluss führen.
14. Pflichten und Haftung
Der Veranstalter haftet für Schäden an Inventar und Räumlichkeiten.
Das Brauhaus haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Für angemietete Gegenstände obliegt dem Auftraggeber von der Übernahme bis zur Rückgabe die Sorgfaltspflicht. Bei Beschädigung oder Verlust durch Verschulden des Auftraggebers, oder ihm zurechenbaren Verschuldens, insbesondere seiner Angestellten oder Gäste, werden die Kosten der Wiederbeschaffung beziehungsweise die Kosten der Reparatur in Rechnung gestellt. ZEV Brauhaus Gastronomie GmbH verpflichtet sich, alle Leistungen nach bestem Wissen und Gewissen zu erbringen. Die in den jeweiligen getroffenen Vereinbarungen angegeben Liefer- und Leistungstermine sind grundsätzlich verbindlich. ZEV Brauhaus Gastronomie GmbH wird jedoch von einer Lieferverpflichtung frei, sofern sie an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren außergewöhnlichen Umständen gehindert wird, welche sie trotz der zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden kann. Hierzu zählt insbesondere die höhere Gewalt, Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe.
Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Leistung aus anderen von ihm zu vertretenden Gründen, so ist ZEV Brauhaus Gastronomie GmbH berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Ersatz der Mehraufwendungen (z.B. Transport- und Lagerkosten) zu verlangen. Kann die Leistung von ZEV Brauhaus Gastronomie GmbH aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, diesem nicht zur Verfügung gestellt werden, geht die Gefahr am Tage des Zugangs der Fertigstellungsanzeige auf den Kunden über. Die Leistung von ZEV Brauhaus Gastronomie GmbH gilt dann als erfüllt. Nimmt der Kunde trotz Fertigstellungserklärung die Leistungen von ZEV Brauhaus Gastronomie GmbH ohne wichtigen Grund nicht ab oder kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, so wird ZEV Brauhaus Gastronomie GmbH nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von ihrer Leistungsverpflichtung frei und kann Schadensersatz verlangen. ZEV Brauhaus Gastronomie GmbH übernimmt keine Haftung für Schäden, die dem Auftraggeber daraus entstehen, dass künstlerische Darbietungen oder dramaturgischen Ablaufgestaltungen nicht den vom Auftraggeber erwarteten Erfolg haben. Die ZEV Brauhaus Gastronomie GmbH übernimmt ferner keine Haftung für die erfolgreiche Durchführung von Videoaufzeichnungen, Tonaufzeichnungen oder Fotoaufnahmen, die vom Auftraggeber vorgenommen werden. Die Haftung von ZEV Brauhaus Gastronomie GmbH für Personen,- Sach- und Vermögensschäden insbesondere für solche aus Unfällen, Beschädigung, Verlust oder Diebstahl ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Schaden auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten ZEV Brauhaus Gastronomie GmbH beruht. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungs-verletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Für Veranstaltungen gilt die Beschränkung auf das einzelne Gewerk (Bewirtung, Beleuchtung etc.). Dies gilt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit der ZEV Brauhaus Gastronomie GmbH sowie ihrer Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung für Schäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt. Im kaufmännischen Verkehr haftet die ZEV Brauhaus Gastronomie GmbH darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Entgelts für die Schaltung der Anzeige oder Werbesendung beschränkt. Reklamationen müssen - außer bei offensichtlichen Mängeln - innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Rechnung geltend gemacht werden. Die sofortige Rügepflicht des Kaufmanns bleibt unberührt.
15. Auftragsgemäße Ausführung mit Schäden der ZEV Brauhaus Gastronomie GmbH
Erleidet die ZEV Brauhaus Gastronomie GmbH dadurch Schäden, dass sie ohne eigenes grobes Verschulden durch Dritte in Anspruch genommen wird, ist sie durch den Auftraggeber hiervon freizustellen. Es sind für diese Schäden des Beauftragten gemäß §§670 Bürgerliches Gesetzbuch entsprechend anzuwenden. ZEV Brauhaus Gastronomie GmbH kann diese Schäden, die nicht unverzüglich von einer möglicherweise bestehenden Versicherung anerkannt werden vom Auftraggeber verlangen.
16. Schriftform
Vertragsänderungen, Rücktrittserklärungen, Kündigungen, Mahnungen oder Mängelanzeigen des Bestellers müssen in schriftlicher Form an ZEV Brauhaus Gastronomie GmbH übermittelt werden. Die Abbedingung der Schriftform bedarf eine schriftliche Vereinbarung der Parteien. Mit der schriftlichen Bestätigung des Auftrages werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ZEV Brauhaus Gastronomie GmbH akzeptiert.
17. Datenschutz
Es gelten die DSGVO-Bestimmungen.
18. Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist der Sitz der ZEV Brauhaus Gastronomie GmbH.
19. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder übrigen Vereinbarungen nicht berührt. Die Vertragsschließenden verpflichten sich, die unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, die dem Vertragszweck am nächsten kommt.
AGB ZEV Brauhaus Gastronomie GmbH, Stand Februar 2026